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Freundeskreis für das christliche Krankenhaus in Vellore/Südindien (CMC)

Satzung des Freundeskreises Vellore e.V.

§ 1 Name, Sitz und Grundlage

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Vellore, Schorndorf e.V.“ Er hat seinen Sitz in Schorndorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Arbeit geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen Evangeliums von Jesus Christus. Sie dient der Verwirklichung des Missionsauftrags von Matthäus 28, 18-20. Dieser wird begleitet durch den Austausch von Erfahrungen im Bereich des christlichen Zeugnisses für die Welt und durch praktische Hilfe im Bereich des Gesundheitswesens.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Krankenhausseelsorge und von mittellosen Patienten. Die Krankenhausseelsorge schließt ein die Seelsorge an Medizinstudenten, Krankenschwestern, Krankenpflegeschülerinnen, medizinisch-technischen und sonstigen Mitarbeitern am Christian Medical College & Hospital, Vellore, Indien. Die Hilfe für mittellose Patienten, deren Behandlung die finanziellen Möglichkeiten der Klinik übersteigt, wird nach Bedürftigkeit gewährt und wird durch Religions- oder Konfessionszugehörigkeit nicht berührt.
    Dabei soll der Impulscharakter von Vellore für andere christliche Krankenhäuser in Indien gestärkt werden.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Gottesdiensten, die Durchführung von Vorträgen zur Information über die Lage der Kirche und Missionen, die Sammlung und Weiterleitung von Gaben und Kollekten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Finanzierung

Die für die Tätigkeit des Vereins benötigten Mittel werden durch freiwillige Gaben, Kollekten, Stiftungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Feste Beiträge werden nicht erhoben. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Evangelischen Landeskirche Württemberg für Missionszwecke zu.

§ 5 Mitgliedschaft

  1.  
    1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
    2. Der Verein hat aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Das aktive Mitglied beteiligt sich an der Verwirklichung des Satzungszwecks. Das fördernde Mitglied verpflichtet sich zu regelmäßigen Geldspenden.
    3. Der Aufnahmeantrag wird beim Vorstand gestellt. Mit dem Antrag erklärt das Mitglied sich zu einer aktiven oder fördernden Mitgliedschaft.
    4. Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligem Austritt, der jedem Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand freisteht, nach Ausschluss oder Tod. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit jedes Mitglied ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört folgendes:
    1. die Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden.
    2. Berufung von Mitarbeitern
    3. Erwerb oder Veräußerung von Anlagewerten
    4. Berufung neuer Mitglieder
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
    6. Entlastung des Vorstands
    7. Änderung der Satzung
    8. Auflösung des Vereins
    9. sonstige wichtige die Arbeit des Vereins betreffende Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorlegt.
  3. Zur Mitgliederversammlung können die fördernden Mitglieder eingeladen werden, um sich über die Vereinsarbeit zu informieren.

§ 8 Arbeitsweise

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie kann außerdem einberufen werden, wenn die Lage der Geschäfte es nach dem Dafürhalten des Vorstandes erfordert. Ein Viertel der Mitglieder können unter schriftlicher Angabe beim Vorstand beantragen, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
  4. Die Vereinsmitglieder nehmen ihre Rechte durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung wahr. Soweit nichts anderes durch diese Satzung oder gesetzlich bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen.
  5. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die darauffolgende mit Wiederholung der Tagesordnung ausgeschriebene Versammlung beschlussfähig, auch wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss mit Mehrheit der in der abstimmenden Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzender, 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter). Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.

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